Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz SchAG NRW § 19 Mitglieder der Rechtsanwaltschaft und Beistände Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Beistandes bedienen.